Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sie haben Fragen zum Bundesprogramm Biologische Vielfalt? Hier finden Sie eine Liste häufig gestellter Fragen. Diese Liste wird fortlaufend erweitert und an aktuelle Entwicklungen angepasst.
Sofern für Sie nach Lektüre dieser Liste Fragen offen bleiben, so senden Sie uns gerne eine E-Mail an bundesprogramm@bfn.de.
Allgemeine Fragen:
Ist als Beleg für das Bundesinteresse eine länderübergreifende Projektkonzeption notwendig?
Können an einer Antragsstellung Interessierte mehrere Projektskizzen parallel einreichen?
Wie ist das generelle Vorgehen, nachdem eine Skizze eingereicht wurde?
Wann darf mit dem Vorhaben begonnen werden?
Kann ein Antrag auch ohne vorgeschaltete Projektskizze gestellt werden?
Sind Arten- bzw. Biotop- /Lebensraumtypkartierungen förderfähig?
Gibt es festgelegte Fristen, bis zu denen Projektskizzen eingereicht werden müssen?
Wo ist die Mustergliederung für die Beantragung von Kleinprojekten zu finden?
Neue Förderrichtlinie:
Warum wurden die Richtlinien geändert?
Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich durch die geänderten Richtlinien?
Ab wann gelten die neuen Richtlinien?
Was ist, wenn 25 % Eigen-/Drittmittel nicht aufgebracht werden können?
Was ist der Unterschied zwischen einer Anteilfinanzierung und einer Fehlbedarfsfinanzierung?
Evaluation
Sind Evaluationen förderfähig?
Wirkungen sind oft nur langfristig erfassbar. Wie geht man damit um?
Wie finden wir potenzielle Auftragnehmer für unsere Projekt-Evaluation?
Was ist der Unterschied zwischen Begleitforschung, Evaluation und Monitoring?
Muss immer eine ökologische Evaluation erfolgen?
Muss immer eine Evaluation nach sozio-ökonomischen Kriterien erfolgen?
Wie kann man die Wirkung bewusstseinsbildender Maßnahmen messen?
Wie viel darf eine Evaluation kosten?
Wie hängt Verstetigung mit Evaluation zusammen?
Sind ex post Evaluationen möglich? Wie sind sie zu planen?
Was passiert, wenn man die selbst gesetzten Zielwerte der Indikatoren verfehlt?
Warum soll die Evaluation schon während der Projektplanung konzipiert werden?
Förderschwerpunkt Verantwortungsarten
Wie ist die Abgrenzung zu FFH-Verpflichtungen bei Projekten zu Verantwortungsarten?
Förderschwerpunkt Hotspots der biologischen Vielfalt
Können in einem Hotspot-Gebiet auch mehrere (Hotspot-)Projekte durchgeführt werden?
Kann bei Hotspot-Projekten eine Planungsphase vorgeschaltet werden?
Können Maßnahmen auch außerhalb des Hotspot-Gebietes durchgeführt werden?
Förderschwerpunkt Stadtnatur
Gibt es für das Einreichen der Projektskizzen Fristen?
Müssen beantragende Kommunen einen Eigenanteil erbringen und wenn ja, wie hoch?
Welche Eigenmittel können Kommunen in ihr Projekt einbringen?
Welchen Anteil können Forschungsaktivitäten haben?
Wer kann einen Antrag zur Erstellung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) stellen?
Wie viel Zeit darf die Strategieerstellung in Anspruch nehmen?
Wird das Zusammendenken von Biodiversität und Klimaanpassung explizit unterstützt?
Können Einzelmaßnahmen wie z. B. Naturerfahrungsräume gefördert werden?
Können Dach- und Fassadenbegrünung oder Entsiegelungsmaßnahmen gefördert werden?
Werden Pflege-/Instandhaltungsmaßnahmen als Dauerpflege gefördert (z. B. Obstbaumschnitt)?
Werden Maßnahmen zum Erhalt von alten (Straßen-)Bäumen in versiegelten Innenstädten gefördert?
Können Anschaffungen wie z. B. insektenschonende Mähgeräte gefördert werden?
Was impliziert die Einführung eines ökologischen Grünflächenmanagements?
Müssen Maßnahmenflächen vor Antragstellung bereits im Besitz des Antragsstellers sein?
Können bereits begonnene Maßnahmen mit einbezogen werden?
Welche Aufgaben können von Biodiversitätsmanagerinnen und Biodiversitätsmanagern übernommen werden?
Förderschwerpunkt "Weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie":
Können von konkreten Naturschutzmaßnahmen unabhängige Bildungsprojekte beantragt werden?
Fragen zum Finanzierungsplan - Allgemeines
Was bedeutet „Zuwendung auf Ausgabenbasis bzw. Kostenbasis?“
Wie sind die Zahlungsmodalitäten?
Können Projekte in Gebieten beantragt werden, in denen bereits eine Bundesförderung gewährt wurde?
Gibt es einen festen Finanzrahmen, Mindest- oder Höchstgrenzen für das Finanzvolumen?
Zuwendungsempfänger
Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Zuwendungsempfänger sein?
Können auch Einzelpersonen Antragssteller sein?
Sind Universitäten antragsberechtigt?
Investive Maßnahmen
Ist als Beleg für das Bundesinteresse eine länderübergreifende Projektkonzeption notwendig?
Die Projekte müssen nicht länderübergreifend konzipiert sein, aber bundesweiten Modellcharakter für die Umsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie haben und eine Multiplikatorwirkung entfalten.
Warum wurden die Richtlinien geändert?
Die Richtlinien zum Bundesprogramm Biologische Vielfalt wurden erstmals am 15.02.2011 veröffentlicht und seitdem unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen überarbeitet. Mit der nun vorliegenden Veröffentlichung wird der neue Förderschwerpunkt Stadtnatur in die Richtlinien aufgenommen.
Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich durch die geänderten Richtlinien?
Der Förderschwerpunkt Stadtnatur wurde als vierter Förderschwerpunkt in die Richtlinien aufgenommen.
Es gilt nun der Grundsatz der Anteilfinanzierung, so dass die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben grundsätzlich bis zu 75 % durch die Anteilfinanzierung vom Bund gedeckt werden können. Darüber hinaus besteht für weniger finanzstarke Institutionen die Möglichkeit, dass auf Antrag eine Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden kann.
Besonderheiten für gemeinnützige (non-profit) Organisationen und Kommunen wurden zudem ergänzt.
Ab wann gelten die neuen Richtlinien?
Die neuen Richtlinien treten zum 20.07.2021 in Kraft.
Was ist, wenn 25 % Eigen-/Drittmittel nicht aufgebracht werden können?
Gerade für finanzschwächere Institutionen kann auf deren Antrag hin der Fehlbedarf durch die Bundesförderung gedeckt werden oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein höherer Förderanteil beantragt werden.
Im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung kann der Fehlbedarf gedeckt werden, der insofern verbleibt, als die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel gedeckt werden können. Ein fester Prozentsatz wird hier nicht mehr vorgegeben.
Ein höherer Förderanteil kann insbesondere für gemeinnützige (non-profit) Organisationen oder für finanzschwache Kommunen gewährt werden.
Was ist der Unterschied zwischen einer Anteilfinanzierung und einer Fehlbedarfsfinanzierung?
Bei der Anteilfinanzierung beteiligt sich der Bund mit einem festgelegten Anteil. Die Höhe des Anteils (Förderquote) richtet sich nach der Interessenlage und Finanzkraft des Zuwendungsempfängers sowie nach der Interessenslage des Zuwendungsgebers. Für Vorhaben im Bundesprogramm Biologische Vielfalt kann die Förderquote grundsätzlich bis zu 75% betragen. Für gemeinnützige (non-profit) Organisationen kann die Förderquote bei Vorliegen eines außerordentlichen Bundesinteresses bis zu 90% betragen. Nachträglich hinzutretende Deckungsmittel kommen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger gleichermaßen entsprechend der Förderquote zugute. Der Zuwendungsbetrag ist auf einen Höchstbetrag gedeckelt.
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung beteiligt sich der Bund in Höhe der nicht anderweitig finanzierbaren Ausgaben am Vorhaben. Die Fehlbedarfsfinanzierung kommt i.d.R. bei weniger finanzstarken Zuwendungsempfängern in Betracht und kann beantragt werden. Die verfügbaren Eigenmittel werden als feste Beträge berücksichtigt. Nachträglich hinzutretende Deckungsmittel kommen dem Zuwendungsgeber zugute. Eigenmittel und ggf. zugesicherte Mittel Dritter müssen in voller Höhe eingebracht werden. Der Zuwendungsbetrag ist auch hier auf einen Höchstbetrag gedeckelt.
Eine angemessene bare Eigenbeteiligung wird, der Finanzkraft der Institution entsprechend, weiterhin vorausgesetzt.
Muss ich eine neue Skizze oder einen neuen Antrag einreichen, wenn ich eine Skizze / einen Antrag schon vor dem Inkrafttreten der neuen Richtlinien eingereicht habe?
Nein. Das zweistufige Verfahren von der Vorlage und Auswahl der Projektskizzen bis zur Vorlage der förmlichen Förderanträge wird durch die neuen Förderrichtlinien nicht berührt. Über die Auswirkungen und möglicherweise notwendigen Anpassungen informieren Sie die Mitarbeitenden des Programmbüros des BfN im DLR Projektträger individuell.
Was passiert bei Änderungen im laufenden Vorhaben?
Notwendige Änderungen (z. B. des Finanzrahmens oder des Arbeitsplanes) in laufenden Vorhaben können auf Antrag des Zuwendungsempfängers vorgenommen werden und der Zuwendungsbescheid entsprechend geändert werden. Die Änderungen sind in der Regel schriftlich zu beantragen und zu begründen. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht. Mit den beantragten Änderungen darf erst begonnen werden, wenn eine Bestätigung bzw. ein geänderter Zuwendungsbescheid vorliegt.
Die Möglichkeit, Änderungen nach der Bewilligung vorzunehmen zu können, entbindet Sie nicht von einer fundierten Vorhabensplanung.
Können an einer Antragstellung Interessierte mehrere Projektskizzen parallel einreichen?
Grundsätzlich ist dies nicht ausgeschlossen. Allerdings sollte der Arbeitsbelastung bei der möglichen Umsetzung mehrerer Projekte und der jeweils erforderlichen Bereitstellung des Eigenanteils schon im Vorfeld Rechnung getragen werden. Dies gilt auch mit Blick auf die Folgeverpflichtungen nach Abschluss des Vorhabens.
Wie ist das generelle Vorgehen nachdem eine Skizze eingereicht wurde?
Die Skizze wird im BfN und dem von ihm beauftragten Programmbüro fachlich auf grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Sie erhalten unaufgefordert Nachricht, wenn sich Rückfragen ergeben oder die Skizze weiter auszuarbeiten ist. Nach Abschluss der Skizzenprüfung erfolgt bei positiver Bewertung eine schriftliche Aufforderung zur Antragsstellung mit ausführlichen Hinweisen.
Die Antragsstellung erfolgt über das elektronische Antragssystem easy-Online.
easy-Online: Elektronisches Formular-System für Anträge, Angebote und Skizzen
Nachdem die Antragsprüfung abgeschlossen ist, wird über eine Förderung entschieden. Bei positiver Prüfung wird der Zuwendungsbescheid erteilt.
Wann darf mit dem Vorhaben begonnen werden?
Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid vorliegt; in diesem wird die Laufzeit verbindlich geregelt - nur innerhalb dieses Zeitraums dürfen Arbeiten am Projekt durchgeführt werden.
Kann ein Antrag auch ohne vorgeschaltete Projektskizze gestellt werden?
Die Vorlage einer aussagekräftigen Skizze ist grundsätzlich Voraussetzung für die Antragsstellung (Informationen zum Verfahren)
Soll sich die Projektidee auf einen Förderschwerpunkt festlegen oder können auch mehrere Schwerpunkte berücksichtigt werden?
Eine Fokussierung der Projektskizze auf einen Förderschwerpunkt ist erwünscht, wobei Hinweise auf positive Auswirkungen und inhaltliche Querbezüge der geplanten Maßnahmen auf weitere Förderschwerpunkte möglich sind.
Sind Arten- bzw. Biotop- /Lebensraumtypkartierungen förderfähig?
Naturschutzfachliche Grundlagenerhebungen für die erforderliche Analyse der Ausgangssituation und für die weiteren Maßnahmenplanungen sind förderfähig. Im Vorfeld eines Projektes ist jedoch eine nicht förderfähige Analyse und Bewertung der vorhandenen Informationen vorzunehmen. Kartierungen sind kein Hauptziel der Projekte des BPBV.
Gibt es festgelegte Fristen, bis zu denen Projektskizzen eingereicht werden müssen?
Das Förderprogramm ist langfristig ausgerichtet. Daher können Projektskizzen prinzipiell zu jedem Zeitpunkt eingereicht werden.
Skizzen zum Förderschwerpunkt Stadtnatur, die die Erarbeitung und Umsetzung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie umfassen, sind bis zum 01.02. des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden. In einem daran anschließenden Auswahlverfahren werden besonders erfolgversprechende und modellhafte Skizzen zur Antragsstellung in der nächsten Stufe ausgewählt. Die Stichtagsregelung kommt erstmalig 2022 zum Tragen.
Bei Skizzen zum Förderschwerpunkt Hotspots sind die spezifische Mustergliederung und die inhaltlichen Vorgaben des Förderaufrufs zu beachten.
Wo ist die Mustergliederung für die Beantragung von Kleinprojekten zu finden?
An der konkreten Umsetzung wird derzeit noch gearbeitet. Es wird eine gesonderte Information dazu geben. Bitte schauen Sie in Kürze noch einmal hier vorbei.
Sind Evaluationen förderfähig?
Alle Vorhaben sind nach Maßgabe der Förderrichtlinie zu evaluieren. Die Evaluation kann - entsprechend begründet - über die maximale Projektlaufzeit von sechs Jahren hinausgehen. Dabei sollen nicht nur klassische naturschutzfachliche Maßnahmen evaluiert werden, vielmehr ist eine wissenschaftlich fundierte Bewertung des gesamten Projektansatzes zu gewährleisten. Die Evaluation sollte durch eine externe Stelle erfolgen, die nicht unmittelbar an der Projektdurchführung beteiligt ist/war. Nutzen Sie für die Erstellung des Evaluationskonzeptes den "Leitfaden zur Evaluation des Bundesprogramms Biologische Vielfalt".
Können Arten in besonderer Verantwortung auch in benachbarten Regionen / Staaten bei der Förderung berücksichtigt werden?
Die Vorhaben müssen grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Die Durchführung sachlich gebotener Maßnahmen im Ausland (z. B. Erfassung und Ursachenanalyse von wandernden Tierarten) ist möglich, soweit der Schwerpunkt des Projekts in Deutschland liegt und die Maßnahmen im Ausland sachlich und finanziell von deutlich untergeordneter Bedeutung sind (s.a. Förderrichtlinie 4.1).
Wie ist die Abgrenzung zu Verpflichtungen aus der FFH- bzw. der Vogelschutzrichtlinie bei Projekten zu Verantwortungsarten?
Wenn Vorhaben oder einzelne Maßnahmen im Rahmen eines Vorhabens ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen des Antragstellers zur Beschränkung von Umwelt- und Naturbelastungen dienen, werden sie nicht gefördert, es sei denn, dass die beantragten Maßnahmen gegenüber herkömmlichen Verfahren zu einem verbesserten Schutz der biologischen Vielfalt führen. Die Verantwortlichkeit des Verursachers für Umweltschäden wird durch die Zuwendung nicht aufgehoben (Förderrichtlinie 5.4).
Was ist „Stadtnatur“?
„Stadtnatur“ umfasst die Gesamtheit aller Lebensräume innerhalb einer Stadt, die für die biologische Vielfalt von Bedeutung sind. So können unterschiedliche Freiflächen und bauliche Elemente in der Stadt Bestandteile der Stadtnatur sein: vielfältig und naturnah gestaltete Bereiche in privaten Gärten, öffentlichen Grünanlagen, Klein- und Gemeinschaftsgärten, auf Friedhöfen, an Straßen und Wegen sowie an Sport- und Spielplätzen, aber auch Nistplätze und Quartiere für Vögel und Fledermäuse an Gebäuden. Alle diese Bestandteile bilden gemeinsam mit Stadtwäldern, Brachen mit Spontanvegetation, Strukturelementen wie Hecken und Säume an Agrarflächen sowie Gewässern mit deren Auen ein Gerüst für die Vernetzung von Lebensräumen in der Stadt sowie mit der umgebenden Landschaft. Damit reicht Stadtnatur vom Einzelbaum, über den insektenfreundlichen Garten bis hin zum renaturierten Bachlauf und naturnahen Stadtwald[1].
Stadtnatur leistet einen Beitrag für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Städte sind im Vergleich zur umgebenden Landschaft oft artenreicher, da sie verschiedene Standortbedingungen auf kleinstem Raum aufweisen. Sie bieten für viele Arten wichtige Ersatzlebensräume. Stadtnatur ist aber auch für die Menschen von hohem Wert und bietet als urbane grüne Infrastruktur vielfältige Nutzungsmöglichkeiten und Leistungen. Sie bedeutet Lebensqualität, Gesundheit, Erholung, Bewegung und Naturerfahrung im direkten Lebensumfeld. Sie steigert die Attraktivität von Städten und trägt zur Daseinsvorsorge bei.
[1] Aus dem Masterplan Stadtnatur der Bundesregierung: www.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen/masterplan-stadtnatur-1693716
Gibt es für das Einreichen der Projektskizzen Fristen?
Für Projektskizzen, die nicht die Erstellung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) vorsehen, gibt es keine Fristen, sie können jederzeit eingereicht werden.
Projektskizzen zur Erstellung einer KBS müssen bis zum 1. Februar eines jeden Jahres eingereicht werden, um sie zeitnah vergleichend zu prüfen. Nach diesem Stichtag eingehende Skizzen werden erst im darauffolgenden Jahr geprüft.
Wer kann gefördert werden?
Gefördert werden können natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen sind Einrichtungen des Bundes und der Länder. Grundlegende Voraussetzung für eine Förderung der Erstellung und Umsetzung kommunaler Biodiversitätsstrategien (KBS) ist das Einverständnis der jeweiligen Kommune/n.
Müssen beantragende Kommunen einen Eigenanteil erbringen und wenn ja, wie hoch?
Eine Zuwendung erfolgt in der Regel als Anteilfinanzierung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung bis zu 90 % bewilligt werden. Ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel bei finanzschwachen Kommunen vor, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben und dieses nachweisen. Sofern das Landesrecht kein Konzept zur Haushaltssicherung vorsieht, kann die Kommune ihre Finanzschwäche über Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen und in den folgenden zwei Haushaltsjahren nachweisen. Die entsprechende Haushaltslage ist durch die Kommunalaufsicht zu bestätigen.
Welche Eigenmittel können Kommunen in ihr Projekt einbringen?
Für alle Projekte im Bundesprogramm Biologische Vielfalt ist ein barer Eigenanteil einzubringen. Unbare Eigenleistungen wie z. B. Stammpersonal oder Grundstücke zur Maßnahmenumsetzung können im Finanzierungsplan nicht berücksichtigt werden.
Werden Größe und Mittel einer Kommune bei der Förderung z. B. einer Stelle im Biodiversitätsmanagement berücksichtigt? Gibt es eine Obergrenze der Fördersumme?
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich weder an der Größe der Kommune noch an ihrer Finanzausstattung. Es gibt auch keine Obergrenze für die Fördersumme. Ausschlaggebend ist der realistisch geplante Finanzbedarf zur Durchführung des Projektes.
Können auch zwei verschiedene Ämter (z. B. Umweltamt und Grünflächenamt) einen gemeinsamen Antrag stellen?
Zuwendungsempfängerin ist immer die Kommune, nie die einzelnen Ämter. Daher wird ein Antrag von der Kommune gestellt, in dem die verschiedenen Ämter mit ihren Aufgaben benannt werden.
Welche „einzelfallbezogenen Sonderregelungen“ gibt es für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg?
Die Stadtstaaten sind sowohl Bundesland als auch Kommune. Bundesländer können im Bundesprogramm Biologische Vielfalt nicht gefördert werden. Die „einzelfallbezogene Sonderregelung“ im Bundesprogramm Biologische Vielfalt bedeutet, dass die Stadtstaaten als Gebietskörperschaft bzw. Kommune antragsberechtigt sind. Bei den Themen des Projektes muss die Abgrenzung zu den Landesaufgaben gegeben sein.
Welchen Anteil können Forschungsaktivitäten haben?
Beim Bundesprogramm Biologische Vielfalt handelt es sich um ein Förderprogramm zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) und nicht um ein Forschungsförderprogramm. Grundlagenforschung ist daher nicht förderfähig. Genau wie bei den anderen Förderschwerpunkten kann in Einzelfällen eine wissenschaftliche Begleitung der Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Evaluation sinnvoll und förderfähig sein.
Wer kann einen Antrag zur Erstellung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) stellen?
Die Erstellung und Umsetzung einer KBS sollen als ein Projekt der Kommune unter Einbindung relevanter Akteurinnen und Akteure sowie der Öffentlichkeit konzipiert, geplant und durchgeführt werden. „Ownership“ und Verantwortung für die Projektinhalte übernimmt die antragstellende Kommune. Nach Möglichkeit führt sie die geplanten Projektaufgaben, Prozesse und Aktivitäten selbst durch. Dafür kann die Kommune fachlich qualifiziertes Projektpersonal wie beispielweise den Biodiversitätsmanager oder die Biodiversitätsmanagerin einstellen, die aus Projektmitteln finanziert werden können. Darüber hinaus kann die Kommune auch unter Angabe nachvollziehbarer Gründe einzelne Projektinhalte als Arbeitspakete oder Leistungen im Rahmen von Aufträgen an fachkundige externe Dienstleistende vergeben (z. B. an ein Planungsbüro). Der Projektskizze muss in jedem Fall ein Nachweis über die Zustimmung der zuständigen Verwaltung/en (Absichtserklärung, Letter of Intent) beigelegt werden.
Wie viel Zeit darf die Strategieerstellung in Anspruch nehmen?
Der Förderzeitraum für die Entwicklung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) und die Umsetzung begleitend beispielhafter Maßnahmen sollte in der Regel 24 Monate nicht überschreiten.
Sollte ein politischer Beschluss zur Erstellung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) vorliegen?
Die Vorlage eines politischen Beschlusses zur Erstellung einer KBS ist nicht erforderlich, aber trotzdem empfehlenswert, weil damit die gewünschte Unterstützung und Legitimation für den Erarbeitungsprozess dokumentiert werden (siehe Urban NBS S.15). Ausreichend ist der Nachweis über die Zustimmung der zuständigen Verwaltungen (Absichtserklärung, Letter of Intent).
Für die Umsetzung der KBS ist jedoch die Vorlage eines Beschlusses des Stadt- oder Gemeinderats erforderlich, um die Förderung eines Projektes zur Umsetzung konkreter Maßnahmen zu beantragen (siehe Merkblatt S. 2).
Womit können bei einer kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) das Bundesinteresse oder die bundesweite Ausstrahlung begründet sein?
Da sowohl im Masterplan Stadtnatur als auch im Förderschwerpunkt Stadtnatur die Förderung von KBS explizit erwähnt wird, ist ein Bundesinteresse gegeben. Dieses kann und sollte jedoch dadurch erhöht werden, indem die KBS modellhafte und für die antragsstellende Kommune neue Aspekte und Themen beinhaltet.
Was ist der Unterschied zwischen einem (Fach-)Konzept und einer kommunaler Biodiversitätsstrategie (KBS)?
Mit einer KBS wird ein zielgerichtetes, systematisches Vorgehen entwickelt, um in einer Kommune die biologische Vielfalt umfassend zu erhalten und zu fördern. Gegenüber einem thematisch enger gefassten Fachkonzept (z. B. Arten- und Biotopschutzkonzept, Fließgewässerschutzkonzept, Fledermausschutzkonzept etc.) ist eine KBS übergreifender.
Können Themen, die schon von anderen Fachkonzepten oder Strategien der Kommune abgedeckt werden, in der kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) entfallen?
Falls andere kommunale Fachkonzepte oder Strategien relevante Themen und geeignete Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt enthalten, sollte dieser inhaltliche Bezug in der KBS dargestellt werden.
Ist eine Förderung zur Vertiefung oder Fortschreibung einer schon beschlossenen kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) mit schon laufenden Maßnahmen ausgeschlossen?
Die Umsetzung von beispielhaften Maßnahmen einer bereits beschlossenen KBS ist förderfähig. Die Maßnahmen müssen sich jedoch von den bereits laufenden Maßnahmen klar abgrenzen. Im Einzelfall kann auch die Vertiefung im Sinne einer inhaltlichen Konkretisierung der bestehenden KBS gefördert werden. Eine Fortschreibung einer vorhandenen KBS ist nicht förderfähig.
Reicht es, wenn die kommunale Biodiversitätsstrategie (KBS) in der Nachhaltigkeitsstrategie verankert ist, um Maßnahmen fördern zu lassen?
Wenn eine KBS in einer Nachhaltigkeitsstrategie verankert ist, muss geprüft werden, ob die im Merkblatt zur Antragstellung formulierten Anforderungen erfüllt werden. Falls diese erfüllt werden, kann ein Antrag auf Umsetzung beispielhafter Maßnahmen gestellt werden. Wenn die Nachhaltigkeitsstrategie anders aufgebaut ist, können die fachlichen Ziele und Maßnahmen der KBS auch auszugsweise in einem eigenen Strategiedokument zusammengestellt werden.
Wird das Zusammendenken von Biodiversität und Klimaanpassung explizit unterstützt?
Maßnahmen zur Klimaanpassung können im Bundesprogramm Biologische Vielfalt nicht gefördert werden. Wenn Projektmaßnahmen den Klimaschutz oder eine Klimaanpassung unterstützen, ist dies ein positiver Nebeneffekt, aber keine Voraussetzung für die Förderung. Gefördert werden Maßnahmen, die zur Steigerung der biologischen Vielfalt und Umsetzung der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt beitragen.
Sind Hochwasserschutzmaßnahmen oder die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) förderfähig?
Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sind nicht förderfähig, da sie in der Verantwortung der Bundesländer liegen. Förderfähig sind Maßnahmen, die über die rechtlich geforderten Standards hinausgehende Verbesserungen im und am Gewässer für die biologische Vielfalt bewirken.
Können Einzelmaßnahmen wie z. B. Naturerfahrungsräume gefördert werden?
Eine Einzelmaßnahme oder ein Einzelprojekt, das keinen übergreifenden konzeptionellen oder modellhaften Ansatz für eine bundesweite Umsetzung aufweist, ist im Bundesprogramm nicht förderfähig. Gehört eine Einzelmaßnahme zu einer kommunalen Biodiversitätsstrategie, einem Fachkonzept oder einem übergeordneten Projekt mit weiteren Umsetzungsmaßnahmen kann diese beispielhaft umgesetzt werden. Dies gilt für die Einrichtung von z. B. Naturerfahrungsräumen, „Grünen Klassenzimmern“, Waldgärten, Permakulturflächen, Urban Gardening, naturnahen Strukturen im Ort (Ortseingang, Denkmäler), u. v. m.
Können Dach- und Fassadenbegrünung oder Entsiegelungsmaßnahmen gefördert werden?
Gehören Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung oder Entsiegelungsmaßnahmen zu einer kommunalen Biodiversitätsstrategie oder einem Fachkonzept, können diese beispielhaft umgesetzt werden. Ein städtisches Förderprogramm zu diesen Themen ist im Bundesprogramm Biologische Vielfalt nicht förderfähig.
Werden Pflege-/Instandhaltungsmaßnahmen als Dauerpflege gefördert (z. B. Obstbaumschnitt)?
Während der Projektlaufzeit können die Herstellung und/oder Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von Flächen gefördert werden. Die Dauerpflege über das Projekt hinaus ist nicht förderfähig, muss aber während der Antragstellung zugesichert werden, da ansonsten die Verstetigung der Projekterfolge gefährdet würden.
Werden Maßnahmen zum Erhalt von alten (Straßen-)Bäumen in versiegelten Innenstädten gefördert?
Maßnahmen zum Erhalt von alten (Straßen-)Bäumen in versiegelten Innenstädten können dann gefördert werden, wenn sie Bestandteil einer übergreifenden kommunalen Strategie (z. B. Biodiversitäts- oder Grünflächenstrategie) sind.
Können Anschaffungen wie z. B. insektenschonende Mähgeräte gefördert werden?
Wenn ein spezielles Landschaftspflegegerät zur Durchführung der Projektmaßnahmen unbedingt notwendig ist, weder im Besitz des Zuwendungsempfängers ist noch kostengünstig ausgeliehen werden kann, kann dies mit Projektmitteln beschafft werden.
Was impliziert die Einführung eines ökologischen Grünflächenmanagements?
Das ökologische Grünflächenmanagement geht von einer integrierten Sichtweise aus. Es verbindet naturschutzbezogene Grundsätze wie beispielsweise
- die Verwendung von heimischem oder gebietseigenem Saat- und Pflanzgut und Gehölzen,
- den Erhalt von Alt- und Biotopbäumen,
- den Verzicht auf regelmäßige Mahd, Dünger und Pestizide
mit den Anforderungen, Pflegekosten in öffentlichen Grünflächenämtern zu reduzieren.
Es bezieht auch die Bürgerinnen und Bürger in die Planung und Pflege dieser Grünflächen mit ein. Die Prinzipien und Handlungsansätze des ökologischen Grünflächenmanagements werden in verschiedenen Broschüren und Veröffentlichungen vorgestellt[*].
[*] Kommunen für biologische Vielfalt e.V., Deutsche Umwelthilfe (Hrsg., 2018): Handlungsfelder für mehr Natur in der Stadt. Broschüre: 44 S., Radolfzell;
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Hrsg., 2020): Praxis-Handbuch für Bauhöfe: Kommunale Grünflächen – vielfältig – artenreich – insektenfreundlich. Broschüre: 150 S., München.
Müssen Maßnahmenflächen vor Antragstellung bereits im Besitz des Antragsstellers sein?
Die Flächen, auf denen Projektmaßnahmen geplant und durchgeführt werden sollen, müssen sich nicht im Besitz oder im Eigentum des/der Antragstellenden befinden. Im Antrag sind die Eigentums- und Besitzverhältnisse anzugeben und die vom Projekt geplanten Schritte für den langfristigen Erhalt und die Pflege der Flächen nach Projektende überzeugend darzulegen.
Können bereits begonnene Maßnahmen mit einbezogen werden?
Begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Die im Projekt geplanten Maßnahmen sind von denjenigen Maßnahmen, die im Vorfeld zum Projekt stattgefunden haben, inhaltlich und/oder räumlich eindeutig abzugrenzen. Mit der Umsetzung von im Projekt geplanten Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt.
Was sind die Förderbedingungen für eine kommunale Biodiversitätsmanagerin oder einen Biodiversitätsmanager?
Im Bundesprogramm Biologische Vielfalt wird das für die Durchführung des geplanten Projektes benötigte Personal gefördert. Im Förderschwerpunkt Stadtnatur wird dieses Personal als „Biodiversitätsmanager/in“ bezeichnet, wenn es sich bei dem Projekt um die Erstellung und/oder die Umsetzung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie handelt. Die Beantragung des Personals erfolgt daher innerhalb des Projektes.
Können Personalkosten für die Erstellung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) gefördert werden, wenn ein Beschluss zur Einrichtung der Stellen auf kommunaler Ebene bereits vorhanden ist?
Vorausgesetzt, dass eine zusätzliche Stelle beim Antragstellenden geschaffen wird, ist dies möglich. Eine Förderung von Stellen ist nicht möglich, wenn die Kommune bereits vor dem Projektantrag beschlossen hat, eine Stelle einzurichten und mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Das wäre ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip.
Welche Aufgaben können von Biodiversitätsmanagerinnen und Biodiversitätsmanagern übernommen werden?
Der Einsatz von Biodiversitätsmanagerinnen und Biodiversitätsmanagern im Förderschwerpunkt Stadtnatur ist ausschließlich für die Erstellung und Umsetzung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie vorgesehen. Dies beinhaltet neben der Klärung von Verantwortlichkeiten, Festlegung von Eckpunkten, Rahmen, Struktur und Zeithorizont unter Einbindung der relevanten kommunalen Akteure und Herbeiführen eines kommunalen Beschlusses unter anderem auch das Mainstreaming der Biodiversität in alle kommunalen Abläufe und Bereiche (z. B. Beschaffung, Verkehrssicherungspflicht, Aufstellung von Bauleitplänen etc.). Dies kann auch die Beratung für technischen Naturschutz (z. B. insektenfreundliche Beleuchtung, Dachbegrünung, Vogelschlagvermeidung) umfassen.
Im Förderschwerpunkt Stadtnatur kann auch die Erstellung einzelner Fachkonzepte beantragt werden. Hierzu kann - wie im Bundesprogramm üblich - auch Personal vorgesehen werden, allerdings nicht als Biodiversitätsmanagerin oder Biodiversitätsmanager.
Die Kommune hat bereits eine Biodiversitätsstrategie. Können für die Umsetzung der Maßnahmen eine Biodiversitätsmanagerin oder ein Biodiversitätsmanager beantragt werden?
Sollte in einer Kommune bereits eine kommunale Strategie zur Biologischen Vielfalt beschlossen worden sein, kann für die Koordination, Entwicklung und Umsetzung einiger modellhafter Maßnahmen eine Förderung beantragt werden. Auch hierfür können Biodiversitätsmanagerinnen und Biodiversitätsmanager eingesetzt werden. Diese können nicht vor Projektbeginn eingestellt werden.
Welchen Stellenwert haben Umweltbildungsmaßnahmen sowie Citizen Science-Projekte im Förderschwerpunkt Stadtnatur?
Grundsätzlich sollen im Förderschwerpunkt Stadtnatur in allen Vorhaben flächenbezogene Maßnahmen zur Steigerung der biologischen Vielfalt entwickelt und umgesetzt werden. Außerdem sollen zielgruppenspezifische Maßnahmen der Information und Kommunikation zu Wert und Bedeutung von Stadtnatur z. B. durch zielgruppenspezifische Aktivierungs- und Beteiligungsformate sowie Bildungsangebote durchgeführt werden. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, dass ergänzend Citizen Science-Maßnahmen durchgeführt werden. Projekte mit Citizen Science oder Naturbewusstseinsbildung als Hauptziel können dagegen im Förderschwerpunkt 5 Weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie beantragt werden.
Können von konkreten Naturschutzmaßnahmen unabhängige Bildungsprojekte beantragt werden?
Der konkrete Kontext in Bezug auf die Erreichung der Ziele und Maßnahmen der Nationalen Biodiversitätsstrategie muss nachvollziehbar dargestellt werden.
Was bedeutet „Zuwendung auf Ausgabenbasis bzw. Kostenbasis?“
Diese Begriffe bezeichnen die Abrechnungsart für die Projektförderung. Entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie werden die Projekte des Bundesprogramms regelmäßig als Zuwendung auf Ausgabenbasis vergeben. Die untenstehenden Fragen und Antworten beziehen sich daher auch auf diese Abrechnungsart. In besonderen Fällen kann eine Zuwendung auch auf Kostenbasis vergeben werden (z. B. an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft).
Wie sind die Zahlungsmodalitäten?
Bei Projektförderungen werden grundsätzlich Teilbeträge ausgezahlt. Erfolgt keine Teilnahme am mittelbaren Abrufverfahren werden die Mittel auf entsprechende Zahlungsanforderung ausgezahlt.
Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach dem für die sechs jeweils folgenden Wochen voraussichtlich benötigten Finanzbedarf. Für die Mittelanforderung gibt es einen entsprechenden Vordruck, der über das elektronische Verfahren profi-Online zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung darf die Zuwendung erst in Anspruch genommen werden, wenn die eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Entsprechende Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
Sind vom Zuwendungsempfänger im Rahmen der Durchführung des Projektes geschlossene Verträge umsatzsteuerpflichtig?
Für die korrekte steuerliche Behandlung ebenso wie generell für die Begründung und die Durchführung von Verträgen mit Dritten trägt der Zuwendungsempfänger die ausschließliche und alleinige Verantwortung.
Können Projekte in Gebieten beantragt werden, in denen bereits eine Bundesförderung gewährt wurde?
Grundsätzlich gilt das Verbot der Doppelförderung derselben Maßnahmen im Rahmen mehrerer Projekte. Sofern in Gebieten bereits mit Bundesmitteln Maßnahmen gefördert wurden, ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit sich die bereits geförderten und beabsichtigten Maßnahmen inhaltlich decken oder ergänzen und ob bzw. unter welcher Zielsetzung eine weitere Förderung aus Bundessicht in Frage kommt. Dabei werden auch ggf. bereits eingegangene Folgeverpflichtungen der Projektträger und/oder Bundesländer geprüft.
Gibt es einen festen Finanzrahmen, Mindest- oder Höchstgrenzen für das Finanzvolumen?
Grundsätzlich gibt es keinen festen Finanzrahmen. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die für das Projekt notwendigen und erforderlichen Ausgaben gem. Nr. 5.4 der Förderrichtlinie. Eine Mindest- oder Höchstgrenze für das Finanzvolumen gibt es nicht.
Ausnahme hiervon gelten für Anträge von lokalen Initiativen für Kleinprojekte für den Insektenschutz gem. Nr. 2.6 der Förderrichtlinie.
Wie werden Kommunen bzw. Projektskizzen, die in eine lokale oder regionale Strategie zur biologischen Vielfalt eingebunden sind (Förderrichtlinie Absatz 2.3), bevorzugt?
Die Entscheidung über die Förderfähigkeit erfolgt ausschließlich auf der Grundlage einer aussagekräftigen, qualifizierten Projektskizze. Die Einbindung in eine lokale oder regionale Strategie kann jedoch hilfreich sein, um die gewünschten auf die Umsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie abzielenden Aspekte plausibel zu begründen und die gemäß Absatz 1.1 der Förderrichtlinie gewünschte Kooperation unterschiedlicher Akteursgruppen zu fördern.
Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Zuwendungsempfänger sein?
Eine GbR ist keine juristische Person im Sinne der Nr. 3 der Förderrichtlinien und daher kein möglicher Zuwendungsempfänger.
Können auch Einzelpersonen Antragssteller sein?
Nach Nr. 3 der Förderrichtlinie können auch Einzelpersonen als natürliche Personen mögliche Zuwendungsempfänger und somit Antragsteller sein. Der Zuwendungsempfänger muss jedoch fachlich und verwaltungsmäßig in der Lage sein, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung sicherzustellen. Hierzu gehören ausreichend qualifiziertes Personal sowie eine geordnete Buchführung.
Sind Universitäten antragsberechtigt?
Grundsätzlich können Universitäten, soweit sie - was in der Regel der Fall ist - juristische Personen sind, als freie Einrichtungen von Forschung und Lehre Zuwendungsempfänger sein. Ausgenommen sind Einrichtungen des Bundes.
Müssen weitere Projektpartner von Anfang an genannt werden?
Bereits in der einzureichenden Skizze sind möglichst alle Projektpartner zu benennen. Dabei muss ein verantwortlicher Projektträger bestimmt werden, der für das Gesamtprojekt zuständig ist.
Was ist ein Verbundprojekt?
Ein Verbundprojekt entsteht, wenn zwei oder mehr Partner im Projekt zusammenarbeiten, wobei alle Partner klar umrissene eigene Arbeitspakete haben, eigene Anträge stellen und eigene Zuwendungen erhalten. Die Zusammenarbeit der Partner untereinander zur Erreichung des gemeinsamen Projektzieles wird über einen Kooperationsvertrag geregelt.
Nicht zu den Verbundpartnern zählen Drittmittelgeber und Auftragnehmer sowie Kooperationspartner, die das Projekt zwar inhaltlich unterstützen, aber keine Zuwendung erhalten.
Sind ehrenamtliche Tätigkeiten abrechenbar?
Grundsätzlich sind nur tatsächliche Ausgaben abrechenbar und im Rahmen des Projektes aus der Zuwendung zu finanzieren. Da ehrenamtliche Tätigkeiten nicht vergütet werden, kann hierfür auch kein (fiktiver) Stundensatz anerkannt werden.
Wie muss der Eigenanteil belegt werden?
Grundsätzlich reicht die schriftliche Bestätigung des Antragstellers, dass der Eigenanteil zur Verfügung gestellt wird, aus. Darüber hinaus können im Rahmen der Bonitätsprüfung des Antragstellers auf Anfrage noch weitere Unterlagen vorzulegen oder Fragen zu beantworten sein.
Können Ersatzzahlungen für nicht durchführbare Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als Eigenanteil erbracht werden?
Die Förderung aus dem Bundesprogramm setzt ein spezifisches eigenes finanzielles Engagement des Zuwendungsempfängers für dieses Projekt unabhängig von ohnehin bestehenden Verpflichtungen voraus. Diese Mittel sind daher nicht als Eigenanteil anrechenbar.
Was ist der Unterschied zwischen Eigen- und Drittmitteln?
Eigenmittel werden vom Zuwendungsempfänger selber erbracht; Drittmittel stellt ein Dritter - z. B. ein Bundesland oder eine Stiftung - zur Verfügung.
Welche Sicherung ist bei Flächenkäufen erforderlich?
Die Naturschutzziele des Projektes sind für jedes im Rahmen des Vorhabens erworbene, langfristig angepachtete bzw. über Ausgleichszahlungen verfügbar gemachte Grundstück durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Naturschutz, im Grundbuch dauerhaft zu sichern. Darüber hinaus ist für jedes im Rahmen des Vorhabens erworbene Grundstück die dingliche Sicherung eines evtl. Erstattungs- und Verzinsungsanspruchs im Grundbuch einzutragen.
Wann ist das Grobkonzept zur Projektevaluation vorzulegen? Welche Angaben müssen bereits auf Skizzenebene gemacht werden?
Die Projektevaluation soll von Anfang an mitgedacht werden. Dies verbessert die Projektplanung und trägt zur Schärfung und Operationalisierung der Projektziele bei. Ein vollständiges Grobkonzept ist erst bei Antragstellung vorzulegen. Wertvolle Hinweise und Beispiele dazu finden Sie online unter https://biologischevielfalt.bfn.de/bundesprogramm/projekt-evaluation.html.
Bestandteile des Grobkonzeptes, die möglichst früh (also im Skizzenstadium) definiert werden sollten, sind die wesentlichen (SMARTEN) Projektziele und die dazu ausgewählten Indikatoren; ggf. auch schon die Erhebungsmethoden. Zielwerte zu den Indikatoren sind in diesem Stadium noch entbehrlich. Die Konkretisierung des Grobkonzeptes erfolgt erst, wenn das Projekt gestartet ist und die Evaluationsexpertise mit an Bord ist. Falls sich im Projekt maßgebliche Änderungen zum Grobkonzept ergeben, kann in Abstimmung mit dem Programbüro/BfN eine Anpassung erfolgen.
Wirkungen sind oft nur langfristig erfassbar. Wie geht man damit um?
Hierfür kann eine sogenannte Ex-Post Evaluation durchgeführt werden, also eine Erhebung von Daten nach Durchführung der zu evaluierenden Maßnahme einige Zeit nach Projektende. Bei Hotspot-Projekten sind Ex-Post Evaluationen obligat.
Muss Evaluation als Auftrag vergeben werden, oder kann auch geeignetes Projektpersonal bzw. ein Verbundpartner diese übernehmen?
In der Regel sollen die Projekte extern evaluiert werden, um eine größtmögliche Objektivität der Evaluation zu gewährleisten. In Ausnahmefällen kann auch geeignetes Projektpersonal oder ein besonders geeigneter Verbundpartner die Evaluation übernehmen, z.B. wenn eine besondere Expertise für die Erhebung und Bewertung der Daten vorliegt. Findet die Evaluation durch einen Verbundpartner statt, sind die Empfehlungen der DeGEval zur Anwendung der Standards für Evaluation im Handlungsfeld der Selbstevaluation zu beachten.
Wie finden wir potenzielle Auftragnehmer für unsere Projekt-Evaluation?
Zur Bekanntgabe der Ausschreibung in der deutschen Evaluations-Fachwelt gibt es folgende Möglichkeiten. Beide sind kostenlos und erreichen jeweils über 800 Personen, auch wenn sich die Zusammensetzung beider Zielgruppen geringfügig unterscheidet:
- Den schnellsten Weg zur Bekanntgabe einer Ausschreibung oder eines Interessenbekundungsverfahrens stellt die Diskussionsliste "forum-evaluation" dar. Sie wird von der Universität Köln mit der Gesellschaft für Evaluation e.V. (DeGEval) betrieben. Die Meldungen über diese Liste erscheinen ohne zeitliche Verzögerung.
- Einen etwas anderen Verteiler, nämlich die Mitglieder der DeGEval, erreichen Sie, wenn Sie ihren Hinweis an die DeGEval-Geschäftsstelle info@degeval.de senden mit der Bitte, ihn in der monatlich erscheinenden „DeGEval...Mail“ (Achtung: nicht DeGEval-Newsletter, der hat andere Inhalte) zu veröffentlichen. Hier ist allerdings mit einer zeitlichen Verzögerung zu rechnen, da die Geschäftsstelle die Beiträge redaktionell prüft und da die Mail jeweils nur einmal im Monat versendet wird, und zwar am Ende des Monats. Hierfür muss Ihr Hinweis der Geschäftsstelle bis zum 20. des Monats vorliegen. (Außerdem behält sich die Geschäftsstelle die Weitergabe vor).
Sie können beide Wege parallel beschreiten und so die Reichweite Ihrer Ausschreibung erhöhen. In beiden Fällen sollten Sie ihre Ausschreibung als Email mit reinem Text ohne Attachments jeweils an die oben angegebene Email-Adresse senden - alternativ eine Kurzbeschreibung mit URL auf Ihre Seite, wo dann nähere Informationen zu finden sind.
Was ist der Unterschied zwischen Begleitforschung, Evaluation und Monitoring?
Begleitforschung dient zur Klärung von Grundlagen, die für die Maßnahmenerarbeitung oder -umsetzung erforderlich ist. Ihre Ergebnisse sind allgemein gültig (da in BPBV-Projekten der Fokus auf die Umsetzung gerichtet ist, spielt die Begleitforschung hierbei eine untergeordnete Rolle). Evaluation ist auf die wesentlichen Projektziele ausgerichtet und ermittelt die Zielerreichung und Wirkung der Maßnahmen (Evaluation setzt allerdings nicht erst am Projektende ein, sondern wird oftmals prozessbegleitend angelegt). Ihre Ergebnisse sind auf das spezifische Projekt bezogen. Monitoring bezeichnet die regelmäßige Erfassung bestimmter Daten nach vorgegebenen Standards über einen längeren Zeitraum hinweg, z.B. das FFH- oder das Vogelmonitoring.
Muss immer eine ökologische Evaluation erfolgen?
Es müssen die wesentlichen Projektziele evaluiert werden. Wenn wesentliche Projektziele ökologischer Natur sind, muss eine Evaluation nach ökologischen Kriterien erfolgen.
Muss immer eine Evaluation nach sozio-ökonomischen Kriterien erfolgen?
Das BPBV soll mit all seinen Projekten zur Steigerung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die biologische Vielfalt beitragen. Maßnahmen der Kommunikation und Akzeptanzbildung sind daher Bestandteil eines jedenProjektes und daher auch in jedem Projekt zu evaluieren. Diese Evaluation findet nach sozio-ökonomischen Kriterien statt (wobei nicht immer auch eine ökonomische Komponente gegeben ist, dies hängt von den Projektzielen ab).
Wie kann man die Wirkung bewusstseinsbildender Maßnahmen messen?
Angelehnt an den „Gesellschaftsindikator“ der NBS kann gemessen werden, ob die Maßnahmen bei den erreichten Zielgruppen zu Veränderungen in Wissen, Einstellung oder dem Handeln geführt haben (mehr dazu im Leitfaden).
Wie viel darf eine Evaluation kosten?
Nach den bisherigen Erfahrungen liegen die durchschnittlichen Ausgaben für Evaluation bei fünf bis zehn Prozent der Gesamtausgaben. Neben den Mitteln für die Auftragsvergabe sind auch Zeitressourcen beim Projektpersonal einzuplanen, das die Evaluation konzipiert und während der gesamten Laufzeit begleitet (u. a. Behandlung bei PAGs, Berichtslegung).
Wie hängt Verstetigung mit Evaluation zusammen?
Nachhaltigkeit ist - neben Leistungen und Wirkungen - eine der drei Ebenen der Projektzielerreichung. Je nachdem, welche Ebene der Projektzielerreichung bei der Evaluation im Fokus steht, werden unterschiedliche Prüffragen gestellt, z.B. bezogen auf Nachhaltigkeit: sind die erreichten Veränderungen langfristig, konnten beispielsweise Flächen durch Kauf gesichert werden oder konnte ehrenamtliches Engagement verstetigt werden? Jedes Projekt soll möglichst über die Projektlaufzeit hinaus wirken. Ein Konzept, wie die Verstetigung nach Förderende gelingen soll, ist bis spätestens ein Jahr vor Projektende zu erarbeiten.
Sind ex post Evaluationen möglich? Wie sind sie zu planen?
Oft sind langfristige Wirkungen erst einige Jahre nach Durchführung der Maßnahmen sichtbar, also wenn viele Projekte schon beendet sind. Das BfN plant, für einzelne, abgeschlossene Projekte ex post-Evaluationen durchzuführen bzw. zu vergeben. Erste inhaltliche Überlegungen zur Konzeption der ex post-Evaluation (z. B. Identifikation von zu kartierenden Flächen oder von zu befragenden Personenkreisen) sollten möglichst bereits im Projekt erfolgen. Es ist auch weiterhin möglich, ex post-Evaluationen von vornherein selber zu planen und gegen Projektende durchzuführen.
Was passiert, wenn man die selbst gesetzten Zielwerte der Indikatoren verfehlt?
Die im Rahmen der Evaluation gewonnen Ergebnisse und Daten sind im Evaluationsbericht (zum Abschluss der Evaluation und des Projektes) mit den im Vorfeld definierten Projektzielen und Zielwerten zu den projektspezifischen Indikatoren zu vergleichen und entsprechend zu bilanzieren. Ein Nicht-Erreichen bestimmter Ziele ist nachvollziehbar zu begründen und hat dann keine Konsequenzen.
Warum soll die Evaluation schon während der Prokjektplanung konzipiert werden?
Was genau die zentralen Projektziele sind, wie sie operationalisiert werden können und anhand welcher Messgrößen und mit welchen Methoden man ihre Erreichung messen kann, sind Überlegungen, die zu einer Schärfung der Projektziele und der gesamten Projektplanung beitragen. Die besten Experten für diese Aufgabe sind Sie als Projektverantwortliche/r! Erst in einem späteren Stadium (bei der tatsächlichen Durchführung der Evaluation) kommen die Expertinnen und Experten ins Spiel, die beauftragt werden.
Können in einem Hotspot-Gebiet auch mehrere (Hotspot-)Projekte durchgeführt werden?
Ja, in einem Hotspot-Gebiet können mehrere unabhängige (Hotspot-)Projekte durchgeführt werden - sowohl parallel als auch hintereinander. Die jeweiligen Ziele und Flächen müssen jedoch klar voneinander abgegrenzt sein.
Kann bei Hotspot-Projekten eine Planungsphase vorgeschaltet werden?
Ja, aufgrund der Komplexität der Hotspot-Projekte kann bei begründetem Bedarf zunächst ein Planungsphase als gesondertes Projekt von max. 2 Jahren Laufzeit durchgeführt werden, in dem
- Maßnahmen weiter konkretisiert werden,
- konkret eruiert und festgelegt wird, welche Flächen für Umsetzungsmaßnahmen zur Verfügung stehen,
- der Finanzbedarf weiter konkretisiert wird und
- z. B. das Potenzial für eine regionale Inwertsetzung (z. B. lokale Vermarktungsstrategien ökologischer Produkte) eruiert wird.
Bei positivem Verlauf der Planungsphase kann anschließend die Umsetzungsphase (Projekt mit einer Laufzeit von max. 6 Jahren) beantragt werden.
Können Maßnahmen auch außerhalb des Hotspot-Gebietes durchgeführt werden?
Ja, wenn es zur Erreichung der Projektziele beiträgt und ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Hotspot-Gebiet und den im Rahmen des Projekts umgesetzten Maßnahmen besteht, können auch Flächen oder Akteure außerhalb des Hotspot-Gebietes miteinbezogen werden. Der überwiegende Teil der Maßnahmen muss jedoch innerhalb des Hotspot-Gebietes stattfinden.